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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §62 Abs1;Rechtssatz
Die Zustellung einer Ausfertigung eines Bescheides an einen (an sich nicht verfahrensbeteiligten) Dritten macht diesen für sich allein noch nicht zur Partei des Verfahrens (Hinweis E 18. Dezember 1992,89/17/0037). Wohl könnten sich je nach Inhalt des Bescheides auch für einen fälschlicher Weise als Adressaten behandelten Dritten Verpflichtungen ergeben (Hinweis E 25. Juni 1996, 95/17/0070).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998170319.X03Im RIS seit
21.08.2003Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011