RS Vwgh 2003/3/20 2001/06/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauG Stmk 1995 §22;
BauRallg;

Rechtssatz

Im gegenständlichen Fall ist durch die Einbringung von zwei Gesuchen vom 4. Dezember 2000 unmissverständlich klargestellt, dass die Bauwerberin ihr Vorhaben für teilbar hält. Es sind daher beide Ansuchen jeweils unabhängig voneinander dahin zu prüfen, ob das, was jeweils hergestellt werden soll, bereits als Gebäude im Rechtssinn anzusehen ist (darum geht es entscheidend). Ist dies nicht der Fall, besteht das Hindernis der entschiedenen Sache - vorerst - nicht. Ist daher das Flugdach (dieses dürfte den Beschwerdeausführungen zufolge prioritär erscheinen) nach dem nunmehrigen Antrag - für sich allein gesehen - nicht als Gebäude zu qualifizieren, darf dieser Antrag rechtens nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden. Kommt es zu einer Bewilligung des Flugdaches (für sich allein, wie nun Gegenstand des einen Antrages), kann aber dieses Hindernis dann hinsichtlich des zweiten Antrages bestehen, wenn nun damit insgesamt (also in einem zweiten Schritt zusätzlich zur ersten Bewilligung) etwas hergestellt werden soll, was hinsichtlich der im vorliegenden E näher beschriebenen rechtlich erheblichen Momente betreffend das Vorliegen der entschiedenen Sache dem Vorhaben entspricht, welches bereits rechtskräftig abgewiesen wurde. Das Gleiche gilt sinngemäß umgekehrt, sollte zunächst das zweite nun verfahrensgegenständliche Ansuchen (betreffend die Errichtung einer Lärmschutzwand und eines Lärmschutztores) behandelt werden. Richtigerweise wäre daher die Beschwerdeführerin aufzufordern gewesen, sich dahin zu erklären, welches der beiden Baugesuche vom 4. Dezember 2000 zunächst in Behandlung genommen werden soll (und zwar auch dann, wenn etwa aus technischen Gründen eine bestimmte Reihenfolge ohnedies klar oder zumindest sinnvoll erscheint, weil es Sache des Bauwerbers ist, sich hinsichtlich seiner Prioritäten zu deklarieren und gegebenenfalls damit eine Umplanung eines oder beider Vorhaben in Kauf zu nehmen). Im Übrigen wäre vor diesem Hintergrund auch die Teilung des einen Vorhabens hinsichtlich des Lärmschutztores zu prüfen, welches ja wohl nicht als Gebäude qualifiziert werden kann.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060050.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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