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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Bereits aus der Textierung des § 13 Abs. 3 WRG 1959 selbst ist zu ersehen, dass für bestimmte Zwecke z.B. von einer Gemeinde benötigtes Wasser auf das "erforderliche Wasser" eingeschränkt wird. Es ist daher notwendig, den Wasserbedarf näher - tunlichst auch quantitativ - einzugrenzen und dabei auch jene Situationen herauszuarbeiten, in denen eine Wasserentnahme zulässig ist(Hinweis E 13. November 1997, 95/07/0233).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000070020.X01Im RIS seit
05.05.2003