RS Vwgh 2003/3/20 2000/07/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §13 Abs3;

Rechtssatz

Bereits aus der Textierung des § 13 Abs. 3 WRG 1959 selbst ist zu ersehen, dass für bestimmte Zwecke z.B. von einer Gemeinde benötigtes Wasser auf das "erforderliche Wasser" eingeschränkt wird. Es ist daher notwendig, den Wasserbedarf näher - tunlichst auch quantitativ - einzugrenzen und dabei auch jene Situationen herauszuarbeiten, in denen eine Wasserentnahme zulässig ist(Hinweis E 13. November 1997, 95/07/0233).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070020.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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