RS Vfgh 2005/6/23 B1297/04

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Veröffentlicht am 23.06.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

StGG Art12 / Versammlungsrecht
EMRK Art11 Abs2
Stmk LStVG 1964 §54, §56
VersammlungsG

Leitsatz

Keine Verletzung der Versammlungsfreiheit durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe über den Obmann eines Vereins gegen Tierfabriken wegen Aufstellung einiger Gegenstände in einer Fußgängerzone ohne Zustimmung der Straßenverwaltung; Verpflichtung der privatwirtschaftlich handelnden Straßenverwaltung zu grundrechtskonformem Vorgehen; Unbedenklichkeit hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe

Rechtssatz

Eine vorausgehende behördliche Genehmigung von Versammlungen wäre - seit dem Inkrafttreten des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom 30.10.1918, StGBl Nr 3/1918 - mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit unvereinbar.

Die Vorschrift des §54 Abs1 Stmk LStVG 1964 (Zustimmung der Straßenverwaltung zur Benützung von Straßen zu anderen Zwecken), deren Nichteinhaltung gemäß §56 Abs1 leg cit mit einer Ordnungsstrafe bedroht ist, ist im Ergebnis deshalb unbedenklich, da die privatwirtschaftlich handelnde Straßenverwaltung - bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmung - jedenfalls zu einem grundrechtskonformen Vorgehen verpflichtet ist.

Dadurch, dass der Beschwerdeführer für die im Zuge der Versammlung geplante Benützung der (als Bestandteil der öffentlichen Straße geltenden) Fußgängerzone - entgegen der in §54 Abs1 Stmk LStVG 1964 enthaltenen Verpflichtung - nicht die Zustimmung der Straßenverwaltung eingeholt hat, und die Höhe der deshalb verhängten Geldstrafe nicht bedenklich ist, wurde der Beschwerdeführer nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Privatwirtschaftsverwaltung, Straßenbenützung, Benützung öffentlichen Grundes, Straßenverwaltung, Versammlungsrecht, Verwaltungsabgaben, Auslegung verfassungskonforme, Tierschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1297.2004

Dokumentnummer

JFR_09949377_04B01297_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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