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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs3;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass der betreffende Parkplatz vom Österrreichischen Wachdienst "regelmäßig kontrolliert" werde, leitet der Beschwerdeführer ab, seine Waffen seien im dort abgestellten Fahrzeug sorgfältig verwahrt gewesen. Behältnisse, in die der Besitzer einer Faustfeuerwaffe diese einschließt, wenn sie allgemein zugänglich sind, bedürfen nach der Rechtsprechung des VwGH je nach Art des Behältnisses einer entsprechenden Bewachung, durch die Unbefugten die Möglichkeit genommen wird, diese Behältnisse aufzubrechen und sich die Waffe anzueignen (Hinweis E vom 5. Juni 1996, Zl. 95/20/0156, betreffend die Verwahrung der Waffe in einem Badekästchen). In einem solchen Fall kann - so der VwGH in diesem E unter beispielhafter Anführung der Bewachung eines Parkplatzes - der Besitzer der Faustfeuerwaffe zwar die Bewachung auch anderen Personen (sogar solchen, die über keine waffenrechtliche Urkunde verfügen) überlassen. Die notwendige Intensität der Bewachung hänge dabei aber von der Sicherheit des Behältnisses ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200375.X05Im RIS seit
05.05.2003