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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
Enthält eine mit "Sehr geehrte Damen und Herren!" überschriebene Erledigung neben dem Zitat einer Rechtsvorschrift den abschließenden Hinweis: "... konnte Ihrem Antrag nicht näher getreten werden" und entbehrt sie einer Rechtsmittelbelehrung, so erweist sich die Normativität dieser Erledigung zumindest als zweifelhaft. Da daher der Inhalt dieser Erledigung nach der sprachlichen Fassung jedenfalls Zweifel über ihren Bescheidcharakter entstehen lässt, wäre ihre ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid erforderlich gewesen, um tatsächlich vom Vorliegen eines Bescheides ausgehen zu können.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998170320.X01Im RIS seit
06.05.2003