RS Vwgh 2003/3/20 2001/06/0098

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Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1998 §25 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Der in der Beschwerde wiederholte Einwand einer Überschreitung der höchst zulässigen Geschoßflächendichte ist unzulässig, da es dem Nachbarn infolge der taxativen Aufzählung des § 25 Abs. 3 Tir BauO 1998 verwehrt ist, eine derartige Einwendung zu erheben.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060098.X05

Im RIS seit

06.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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