Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der in der Beschwerde wiederholte Einwand einer Überschreitung der höchst zulässigen Geschoßflächendichte ist unzulässig, da es dem Nachbarn infolge der taxativen Aufzählung des § 25 Abs. 3 Tir BauO 1998 verwehrt ist, eine derartige Einwendung zu erheben.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060098.X05Im RIS seit
06.05.2003Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015