RS Vwgh 2003/3/20 2002/20/0426

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich zulässig, zur Begründung eines Bescheides auf die Begründung eines - wenn auch aufgehobenen - zwischen denselben Parteien erlassenen Vorbescheides zu verweisen. Voraussetzung ist allerdings, dass für die Parteien des Verfahrens und die überprüfenden Kontrollinstanzen eine derartige, lediglich aus einer Verweisung bestehende Begründung nachvollziehbar bleibt (Hinweis auf die im E vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0501 wiedergegebene Judikatur und hinsichtlich des Verweises auf die Beweiswürdigung in einem bereits aufgehobenen Bescheid das gleichfalls vom 10. Oktober 1996 stammende E, Zl. 95/20/0521). Siehe jedoch E 10. September 1991, Zl. 91/04/0032, E 30. März 1993, Zl. 92/04/0253, und E 25. Mai 1993, 92/04/0278.

Schlagworte

Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002200426.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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