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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Rechtserwerbs in ihrem Gemeindegebiet mangels LegitimationRechtssatz
§31a Oö GVG sieht in seinem Abs2a vor, dass einer Gemeinde - in der ein erfasstes Grundstück liegt - im Verfahren zur Genehmigung von Rechtserwerben Gelegenheit zu geben ist, Stellung zu nehmen und dass, soweit eine Entscheidung der Bezirksgrundverkehrskommission entgegen der Stellungnahme der Gemeinde getroffen wurde, die Gemeinde Berufung erheben kann. Dass die beschwerdeführende Gemeinde in dieser Hinsicht in einem ihr verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre, wird von ihr nicht einmal behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B105.2005Dokumentnummer
JFR_09949377_05B00105_2_01