RS Vfgh 2005/6/23 B105/05

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Veröffentlicht am 23.06.2005
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Oö GVG 1994 §31a

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Rechtserwerbs in ihrem Gemeindegebiet mangels Legitimation

Rechtssatz

§31a Oö GVG sieht in seinem Abs2a vor, dass einer Gemeinde - in der ein erfasstes Grundstück liegt - im Verfahren zur Genehmigung von Rechtserwerben Gelegenheit zu geben ist, Stellung zu nehmen und dass, soweit eine Entscheidung der Bezirksgrundverkehrskommission entgegen der Stellungnahme der Gemeinde getroffen wurde, die Gemeinde Berufung erheben kann. Dass die beschwerdeführende Gemeinde in dieser Hinsicht in einem ihr verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre, wird von ihr nicht einmal behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen.

Entscheidungstexte

  • B 105/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.06.2005 B 105/05

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B105.2005

Dokumentnummer

JFR_09949377_05B00105_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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