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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs3;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit (hier:
Zurücklassen von Waffen in einem auf einem Parkplatz abgestellten versperrten Fahrzeug) ist aus der - (bloß) rechtlichen - Qualifikation des Parkplatzes als nichtöffentlicher Grund noch keineswegs eine Aussage über den entscheidungswesentlichen (Hinweis E vom 13. November 1991, Zl. 91/01/0110) Umstand der - tatsächlichen - allgemeinen Zugänglichkeit des Abstellortes abzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200375.X04Im RIS seit
05.05.2003