RS Vwgh 2003/3/20 99/20/0480

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Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1997 §44 Abs5;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Dem § 44 Abs. 5 AsylG 1997 kann nicht entnommen werden, dass Asylanträge, die in tragender Weise ausschließlich gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 AsylG 1991 (wegen Verfolgungssicherheit in einem Drittstaat) abgewiesen wurden, im Hinblick auf die Änderung der Rechtslage durch das Inkrafttreten des AsylG 1997 (ohne Weiteres) wiederholt werden könnten und derartige Zweitanträge nicht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seien (nähere Begründung im E).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999200480.X01

Im RIS seit

22.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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