RS Vwgh 2003/3/20 98/17/0319

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Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §77 Abs1;
BAO §80;
KO §1 Abs1;
LAO Wr 1962 §51 Abs1;
LAO Wr 1962 §54;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Abgaben während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insoferne den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (Hinweis B 26. April 1996, 96/17/0083). Es kann daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten des § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam ein Bescheid durch Zustellung einer an ihn als Adressaten gerichteten Ausfertigung erlassen werden. Es muss vielmehr ausschließlich der Masseverwalter als Partei behandelt werden. Ein an den Gemeinschuldner gerichteter Bescheid ist als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen (Hinweis B 26. April 1996, 96/17/0083; B 21. Mai 1990, 89/15/0058).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998170319.X01

Im RIS seit

21.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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