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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §90b Abs4 Z3;Rechtssatz
Die Botschaft der Republik Portugal ist - jedenfalls soweit es österreichische Staatsangehörige betrifft - nicht als "allgemein anerkannte Vereinigung und Einrichtung, die sich mit der Beratung und Unterstützung von Angehörigen der Strafgefangenen und mit der Entlassenenbetreuung befasst", anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003200004.X04Im RIS seit
08.05.2003