RS Vwgh 2003/3/20 2001/06/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §56 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Es trifft zu, dass - jedenfalls im hier relevanten Zusammenhang - ein Verfahren in erster Instanz im Sinne des § 56 Abs. 2 Vlbg. BauG 1972 mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides "abgeschlossen" ist. Im Mehrparteienverfahren ist das dann der Fall, wenn der Bescheid gegenüber einer der mehreren Parteien erlassen wurde und damit die (hier:) erstinstanzliche Behörde an ihre Entscheidung gebunden ist. Der Auslegung des § 56 Abs. 2 BauG dahingehend, dass es auch hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ankomme, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht beitreten; vielmehr ist die maßgebliche Wortfolge "bis zu diesem Zeitpunkt" im § 56 Abs. 2 BauG auf das Inkrafttreten des Baugesetzes zu beziehen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060023.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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