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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §62 Abs1;Rechtssatz
Es trifft zu, dass - jedenfalls im hier relevanten Zusammenhang - ein Verfahren in erster Instanz im Sinne des § 56 Abs. 2 Vlbg. BauG 1972 mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides "abgeschlossen" ist. Im Mehrparteienverfahren ist das dann der Fall, wenn der Bescheid gegenüber einer der mehreren Parteien erlassen wurde und damit die (hier:) erstinstanzliche Behörde an ihre Entscheidung gebunden ist. Der Auslegung des § 56 Abs. 2 BauG dahingehend, dass es auch hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ankomme, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht beitreten; vielmehr ist die maßgebliche Wortfolge "bis zu diesem Zeitpunkt" im § 56 Abs. 2 BauG auf das Inkrafttreten des Baugesetzes zu beziehen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060023.X01Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009