RS Vwgh 2003/3/20 2000/20/0375

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Hinsichtlich der zeitlichen Dimension der zu beurteilenden Verwahrung (hier: 20 - 40 Minuten während der Nachtzeit) genügt schon eine kurze Unachtsamkeit, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit in Frage zu stellen (Hinweis E vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200375.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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