RS Vwgh 2003/3/20 2001/06/0085

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Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art119a;
B-VG Art130 Abs2;
RPG Vlbg 1996 §2;
RPG Vlbg 1996 §21 Abs6 lita;

Rechtssatz

Es obliegt grundsätzlich dem wohlerwogenen Ermessen der Gemeindevertretung, die Widmungen von Gemeindeflächen festzulegen. Bei der Ausübung dieses Planungsermessens hat sie dabei aber die Ziele der örtlichen Raumordnung im Sinne des § 2 Vlbg RPG 1996 zu beachten. Die Verweigerung der Genehmigung der angestrebten Flächenwidmungsänderung durch die Landesregierung wegen Widerspruchs zum Raumordnungsgesetz des Landes verletzen daher das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung an sich nicht (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1986, VfSlg 11163/1986).

Schlagworte

Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Ermessen besondere Rechtsgebiete Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060085.X02

Im RIS seit

21.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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