RS Vwgh 2003/3/20 99/20/0480

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Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1997 §44 Abs5;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 2 Abs. 2 Z 3 AsylG 1991 ist die hier entscheidungswesentliche Frage, ob der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen im zweiten Asylverfahren auf die "Verfolgungssicherheit" (insbesondere) in Rumänien hätte verwiesen werden können, zu bejahen, weil der Beschwerdeführer insoweit nur das Fortbestehen und Weiterwirken der seinen Behauptungen zufolge bereits im Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Rumänien gegebenen Fluchtgründe und Verfolgungshandlungen geltend gemacht hat, ohne dass er in diesem Zusammenhang eine maßgebliche Gefahrenvergrößerung behauptet hätte. Der Standpunkt, dass ein solches Vorbringen der Anwendung des erwähnten Asylausschlussgrundes nicht entgegen gestanden wäre, findet im Übrigen in dem zum AsylG 1991 ergangenen E vom 20. Dezember 1995, Zl. 94/01/0798, das insoweit durch das E VS vom 9. Jänner 1997, Zl. 95/20/0458, unberührt blieb, Deckung. In diesem Zusammenhang ist allerdings hinzuzufügen, dass die Ausführungen in dem genannten E vom 20. Dezember 1995, wonach Verfolgungssicherheit in einem Durchreisestaat lediglich dann nicht anzunehmen sei, wenn der Asylwerber "nur einen Nachfluchtgrund geltend macht", während Verfolgungssicherheit gegeben sei, wenn der Asylwerber im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes (und der Durchreise durch den sicheren Drittstaat) vorgelegene Fluchtgründe behauptet habe und "daneben auch einen Nachfluchtgrund geltend macht", dem vergangenheitsbezogenen Charakter des genannten Ausschlussgrundes nicht ausreichend Rechnung tragen. Der Wegfall des Sicherheitsbedürfnisses durch die vor der Einreise nach Österreich gegebene Verfolgungssicherheit in einem Drittstaat ist zumindest im hier gegebenen Zusammenhang an der konkreten, nachträglich geltend gemachten Verfolgungsbehauptung zu messen und nicht daran, ob der Flüchtling in Bezug auf irgend eine andere Verfolgungshandlung vor seiner Einreise nach Österreich sicher war (vgl. in diesem Sinn bereits zum AsylG 1991 das E vom 9. Oktober 1997, Zl. 95/20/0418).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999200480.X03

Im RIS seit

22.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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