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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §90b Abs4 Z3;Rechtssatz
Den Rechtsausführungen unter Bezugnahme auf § 90b Abs. 4 Z 3 StVG, nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union sei "der (verschlossene) Briefverkehr" mit der konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaates als innergemeinschaftlicher (Brief-)Verkehr zu werten "und - zumindest für derartige Briefsendungen - österreichischen allgemeinen Vertretungskörpern gleichzustellen", sodass der Briefverkehr mit öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und auch mit den konsularischen Vertretungen der Unionsstaaten daher nicht zu erschweren sei und insbesondere an diese Stellen gerichtete Postsendungen eines Strafgefangenen nicht geöffnet werden dürften, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil hiefür eine (gemeinschaftsrechtliche) Rechtsgrundlage nicht zu erkennen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003200004.X01Im RIS seit
08.05.2003