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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer Eingabe auf Zulassung zur "eigenen Vertretung" vor dem Verfassungsgerichtshof mangels Zuständigkeit des VerfassungsgerichtshofesRechtssatz
Gemäß §17 Abs2 VfGG können Beschwerden - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Vertreter, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B481.2005Dokumentnummer
JFR_09949377_05B00481_01