RS Vwgh 2003/3/20 98/17/0319

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Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37169 Kanalabgabe Wien
L82309 Abwasser Kanalisation Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §10;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §11;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §14;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §15;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §7 Abs2;
LAO Wr 1962 §51 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. November 1985, 84/17/0046, sowie im Erkenntnis vom 5. April 1991, 86/17/0199, ausgesprochen hat, bedürfte es für den Eintritt eines Schuldnerwechsels im Falle des Eigentumsüberganges an einem Grundstück, für welches eine Abgabe vorgeschrieben worden ist oder für welches der Abgabenanspruch entstanden ist, einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung. Abgesehen von § 14 Wr KEG für den Fall der nachträglichen Bewilligung von Änderungen des Bauvorhabens und von § 15 hinsichtlich der Rückerstattung der Abgabe im Falle des Verzichts auf die Baubewilligung enthält das Gesetz keine Regelungen, in denen auf nachträgliche Sachverhaltsänderungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben, welches den Tatbestand der Abgabenpflicht auslöste, Bedacht genommen würde. Einer solchen ausdrücklichen Regelung hätte es allerdings bedurft, um in dem nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 und 11 Wr KEG entstandenen (und im Beschwerdefall auch bescheidmäßig konkretisierten) Abgabenschuldverhältnis einen Schuldnerwechsel bei einem Eigentümerwechsel bzw. einem Wechsel in der Stellung als Bauwerber nach der Bescheiderlassung annehmen zu können (mit ausführlichen Erläuterungen).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998170319.X02

Im RIS seit

21.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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