RS Vwgh 2003/3/20 2000/20/0375

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Kriteriums der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein auch nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach eine Annahme im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG 1996 rechtfertigt. Ist ein solcher Schluss zu ziehen, so hat die Behörde die ausgestellte Urkunde zu entziehen. Die bisherige Unbescholtenheit und der (auch in der vorliegenden Beschwerde geltend gemachte) Umstand, dass der Behörde bislang kein waffenrechtliches Zuwiderhandeln bekannt wurde, treten bei dieser Beurteilung demnach in den Hintergrund (vgl. zum letztgenannten Thema die im E vom 25. Jänner 2001, Zl. 99/20/0476, referierte Judikatur). Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab. Das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einem Fahrzeug stellt selbst dann, wenn dieses versperrt ist, keine sorgfältige Verwahrung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG 1996 dar (vgl. zum Ganzen etwa das E vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0323).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200375.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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