RS Vwgh 2003/3/20 2001/06/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. die Urteile vom 23. Februar 1994 im Fall FREDIN Nr. 2 gegen Schweden und vom 26. April 1995 im Fall FISCHER gegen Österreich) kann abgeleitet werden, dass für das Recht auf mündliche Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK im Falle der Entscheidung durch ein Tribunal in letzter Instanz maßgeblich ist, ob im Rechtsmittel Tatfragen aufgeworfen wurden, ob die Notwendigkeit besteht, über bestimmte Punkte mittels öffentlicher Verhandlung Klärungen zu erreichen, und ferner die Bedeutung dessen, was auf dem Spiele steht. Hier: Da die Beschwerde zum Prüfungsgegenstand des Verwaltungsgerichtshofes keine Ausführungen enthält, steht es im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 MRK, von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060105.X01

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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