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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6 Abs1;Rechtssatz
Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. die Urteile vom 23. Februar 1994 im Fall FREDIN Nr. 2 gegen Schweden und vom 26. April 1995 im Fall FISCHER gegen Österreich) kann abgeleitet werden, dass für das Recht auf mündliche Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK im Falle der Entscheidung durch ein Tribunal in letzter Instanz maßgeblich ist, ob im Rechtsmittel Tatfragen aufgeworfen wurden, ob die Notwendigkeit besteht, über bestimmte Punkte mittels öffentlicher Verhandlung Klärungen zu erreichen, und ferner die Bedeutung dessen, was auf dem Spiele steht. Hier: Da die Beschwerde zum Prüfungsgegenstand des Verwaltungsgerichtshofes keine Ausführungen enthält, steht es im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 MRK, von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060105.X01Im RIS seit
06.05.2003