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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §12 Abs1;Rechtssatz
Auch die Bedrohung einer Person mit dem Erschießen stellt eine konkrete Tatsache dar, die durchaus ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zutage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (Hinweis auf die zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 12 WaffG 1986 ergangenen E vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0296, vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0128, und vom 9. Mai 1996, Zl. 96/20/0290).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200047.X01Im RIS seit
13.05.2003Zuletzt aktualisiert am
20.10.2009