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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §12 Abs1;Rechtssatz
Wenn der Betroffene eine Person bedroht, er werde sie erschießen, falls sie das Haus nicht verlasse, hat er die missbräuchliche Verwendung von Waffen als Mittel zur Durchsetzung seines Willens in Betracht gezogen. Die aus einem Vorfall (der Betroffene ist seiner Tochter gegenüber tätlich geworden und hat sie mit dem Erschießen bedroht) abgeleitete Neigung des Betroffenen zu Gewalttätigkeiten stellt im Zusammenhang mit der angeführten Drohung einen konkreten Umstand dar, der die Annahme rechtfertigt, dass der Betroffene von einer Waffe einen die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigenden gesetz- und zweckwidrigen Gebrauch machen könnte (Hinweis E vom 17. Oktober 2002, Zl. 2001/20/0418).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200047.X02Im RIS seit
13.05.2003Zuletzt aktualisiert am
20.10.2009