RS Vfgh 2005/6/23 B523/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2005
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
AVG §8

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für physikalische Medizin mangels Legitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft in Folge rechtskräftiger Verneinung ihrer Parteistellung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Zur Erhebung einer Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden sein kann. Diese Möglichkeit der Rechtsverletzung kann nur bei Personen vorliegen, denen an der im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist (zB VfSlg 9064/1981 mwN).

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.04 verneint worden ist (siehe dazu VwGH vom 16.12.04, 2004/11/0220).

Entscheidungstexte

  • B 523/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.06.2005 B 523/05

Schlagworte

Rechte subjektive öffentliche, Verwaltungsverfahren, Parteistellung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B523.2005

Dokumentnummer

JFR_09949377_05B00523_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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