RS Vwgh 2003/3/20 2001/06/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2003
beobachten
merken

Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §13 Abs1;
RPG Vlbg 1996 §2 Abs3 lita;
RPG Vlbg 1996 §2 Abs3 lite;
RPG Vlbg 1996 §21 Abs6 lita;

Rechtssatz

Hinsichtlich des etwa 50 m breiten Grundstreifens entlang der S.- Straße und des N.-Weges erfolgte die Umwidmung von "Freifläche/Landwirtschaftsgebiet" in "Baufläche/Wohngebiet" bzw. in "Bauerwartungsfläche". Die belangte Behörde begründete die Nichtgenehmigung dieser Änderungen im Wesentlichen mit dem Fehlen eines "wichtigen Grundes" im Sinne des § 23 Abs. 1 Vlbg RPG 1996 sowie mit dem Vorliegen eines Widerspruches zu den in § 2 Abs. 3 lit. a (haushälterischer Umgang mit Grund und Boden) und § 2 Abs. 3 lit. e (keine weitere Ausdehnung der äußeren Siedlungsränder) Vlbg RPG 1996 genannten Raumordnungszielen. Damit ist sie im Recht. Im Sinne der Zielsetzung des § 2 Abs. 3 lit. a Vlbg RPG 1996 bestimmt § 13 Abs. 1 Vlbg RPG 1996, dass Bauland nur für prognostizierten 15jährigen Bedarf gewidmet werden darf. Im Beschwerdefall besteht eine Baulandvorsorge bereits für einen darüber hinaus gehenden Zeitraum. Die Gemeinde hat die dennoch vorgenommene weitere Baulandwidmung mit der für sie besser ausschöpfbaren Möglichkeit begründet, in unmittelbarer Nähe zu Kindergarten und Volksschule auch ein Nahversorgungszentrum einzurichten und unter gleichzeitiger Ausnutzung bereits vorhandener Aufschließung entlang der S.-Straße Bauerwartungsland zu schaffen als Ersatz für zwar gewidmete Bauflächen, die jedoch entweder nicht auf dem Markt seien oder von der lokalen Bevölkerung nicht angenommen worden seien. Dem ist entgegen zu halten, dass der Umstand, dass vorhandenes Bauland nicht bebaut wird, keine so akzeptable Lage oder Eignung aufweise, nichts daran ändern kann, dass nur in einem bestimmten Ausmaß Bauland gewidmet werden darf, um dem Ziel des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden zu entsprechen. Mit dieser Widmung wurde aber auch gegen die in § 2 Abs. 3 lit. e Vlbg RPG 1996 enthaltenen Verpflichtung verstoßen, eine weitere Ausdehnung der Siedlungsränder zu vermeiden.

Schlagworte

Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060085.X03

Im RIS seit

21.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten