RS Vwgh 2003/3/20 2001/06/0098

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Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauO Tir 1998 §25 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/06/0105 E 26. September 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (Hinweis: E 8. September 1995, 95/06/0170). Dies gilt auch für die Parteien, die gemäß § 42 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung beibehalten haben.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060098.X01

Im RIS seit

06.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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