RS Vwgh 2003/3/20 2002/06/0215

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Veröffentlicht am 20.03.2003
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §49 Abs1;
RAO 1868 §50 Abs1;
RAO 1868 §50 Abs2;
RAO 1868 §50 Abs3;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1997 TeilB §1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1997 TeilB §12 Abs4;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1997 TeilB §3 Abs2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 2001 TeilB §1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 2001 TeilB §12 Abs4;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 2001 TeilB §3 Abs2;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall bestehen keine Bedenken, dass die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer zur Schaffung einer Versorgungseinrichtung einen Vertrag mit einer Versicherung, in dem Beiträge und Leistungen der versicherten Mitglieder vorgesehen sind, geschlossen hat, um die Versorgungsleistungen für ihre Mitglieder zu gewährleisten. Die offensichtlich nach dem Kapitaldeckungssystem gestaltete "Zusatzpension neu" für Rechtsanwälte stößt im Hinblick auf die Regelung in § 50 Abs. 3 RAO auf keine Bedenken. Aus der Einräumung einer Ermäßigung an ein Mitglied über etliche Jahre ergibt sich sogar de facto, dass aus diesen reduzierten Beiträgen unter Umständen aus dieser zusätzlichen Versorgungseinrichtung nur mehr die Berufsunfähigkeitspension finanziert werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060215.X02

Im RIS seit

07.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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