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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §49 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall bestehen keine Bedenken, dass die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer zur Schaffung einer Versorgungseinrichtung einen Vertrag mit einer Versicherung, in dem Beiträge und Leistungen der versicherten Mitglieder vorgesehen sind, geschlossen hat, um die Versorgungsleistungen für ihre Mitglieder zu gewährleisten. Die offensichtlich nach dem Kapitaldeckungssystem gestaltete "Zusatzpension neu" für Rechtsanwälte stößt im Hinblick auf die Regelung in § 50 Abs. 3 RAO auf keine Bedenken. Aus der Einräumung einer Ermäßigung an ein Mitglied über etliche Jahre ergibt sich sogar de facto, dass aus diesen reduzierten Beiträgen unter Umständen aus dieser zusätzlichen Versorgungseinrichtung nur mehr die Berufsunfähigkeitspension finanziert werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060215.X02Im RIS seit
07.05.2003