Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z7;Rechtssatz
Der von der Berufungsbehörde beigezogene Sachverständige ist in seinem Gutachten davon ausgegangen, dass - auch wenn dies im Stmk. BauG nicht ausdrücklich angeordnet werde - ein Bauwerk auch sozialverträglich, demnach "auf den jeweiligen politischen Willen einer Bevölkerung bzw. ihrer Vertreter abzustimmen" sei, weiters, ein Straßen-, Orts- und Landschaftsbild als etwas Entstandenes bezeichnet werden könne, welches "(neben hoheitlichen) insbesondere auch auf die in und aus der Gemeinde wirkende historische und aktuelle Gestaltungskraft und den bewussten Gestaltungswillen zurückzuführen" sei. Folge man dieser Auffassung, dann sei eine bauliche Umgebung nicht nur am Zustand und Zusammenhang ihrer aktuellen und zu erwartenden naturräumlichen und anthropogenen Elemente zu beurteilen, sondern auch nach dem sichtbar gewordenen, bedeutenden artikulierten oder auch nur diffus wahrnehmbaren, aktuell und künftig zu erwartenden Gestaltungswillen und Gestaltungsvermögen der lokalen/regionalen Bevölkerung. Diese Auffassung ist aber in dieser Form aus dem Gesetz nicht abzuleiten und daher unzutreffend. Richtig hat sich vielmehr die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid der Auffassung angeschlossen, dass allgemeine traditionalistische Tendenzen der Gemeinde keine rechtsverbindliche Vorgabe darstellten, weil eine solche Rechtsverbindlichkeit nur verordneten Festlegungen (wie in Bebauungsplänen) zukomme.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060073.X01Im RIS seit
05.05.2003