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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Bei der Zuschrift des österreichischen Botschafters im Herkunftsstaat in Bezug auf eine bestimmte Gerichtsladung handelt es sich im vorliegenden Fall schon deshalb um eine Meinungsäußerung ohne Beweiswert, weil das einzige für das Vorliegen einer Fälschung genannte Argument - nämlich das behauptete Aufscheinen des Begriffes "öffentliches Gericht" - anhand der vorliegenden Übersetzung nicht nachvollziehbar ist (vgl. im Übrigen zu den bei der Würdigung derartiger Expertisen zu beachtenden Gesichtspunkten das E vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0488).
Schlagworte
Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001200068.X02Im RIS seit
05.05.2003