RS Vwgh 2003/3/20 2002/20/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Berücksichtigt man einerseits, dass die Akten des Bundesasylamtes -

abgesehen von lediglich in der elektronischen Datenbank vorgenommenen Eintragungen - keine Beurkundung der Hinterlegung enthielten, und andererseits, dass das Bundesasylamt selbst nicht davon ausging, dass diese Hinterlegung wirksam gewesen sei, und daher eine auf Zustellung und nicht nur auf Übergabe eines schon durch Hinterlegung zugestellten Stückes abzielende Ausfolgung des Bescheides vornahm, so bedeutet es - ausgehend von der Annahme der belangten Behörde, die Zustellung durch Hinterlegung sei wirksam gewesen - kein über einen minderen Grad des Versehens hinaus gehendes Verschulden, wenn die Vertreterin des Beschwerdeführers am Tag der Akteneinsicht zu der Ansicht gelangte, der Bescheid sei an diesem Tag zugestellt worden. Dies gilt auch bei Bedachtnahme darauf, dass es sich bei der Vertreterin des Beschwerdeführers um eine Person mit abgeschlossenem Jusstudium und einiger praktischer Erfahrung handeln soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002200171.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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