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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Beurteilung, ob ein Bauwerk derart geplant und ausgeführt wird, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird, aus dem Blickwinkel der juristischen Maßstabfigur eines "Durchschnittsbetrachters" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1995, Zl. 94/06/0008, zum Vorarlberger Baugesetz) zu erfolgen hatte, also weder eines besonderen Vertreters einer traditionellen Architektur noch eines Liebhabers für futuristische Bauwerke (das betrifft die Frage, von welchem Maßstab auszugehen ist; die Frage, ob ein Bauwerk gemessen am Orts- oder Landschaftsbild als belastend empfunden wird, ist hingegen eine Fachfrage, die vom Sachverständigen zu beantworten ist).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060073.X02Im RIS seit
05.05.2003