RS Vwgh 2003/3/20 2001/06/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z7;
BauRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Beurteilung, ob ein Bauwerk derart geplant und ausgeführt wird, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird, aus dem Blickwinkel der juristischen Maßstabfigur eines "Durchschnittsbetrachters" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1995, Zl. 94/06/0008, zum Vorarlberger Baugesetz) zu erfolgen hatte, also weder eines besonderen Vertreters einer traditionellen Architektur noch eines Liebhabers für futuristische Bauwerke (das betrifft die Frage, von welchem Maßstab auszugehen ist; die Frage, ob ein Bauwerk gemessen am Orts- oder Landschaftsbild als belastend empfunden wird, ist hingegen eine Fachfrage, die vom Sachverständigen zu beantworten ist).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060073.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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