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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VVG §11 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/07/0119Rechtssatz
Nach § 11 Abs 1 VVG fallen Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last. Unter dem Begriff der Vollstreckung versteht man allgemein die behördlicherseits gesetzten Maßnahmen, die dazu dienen, jenen Zustand tatsächlich herzustellen, der dem in einem Bescheid geäußerten Willen der Behörde entspricht. Das Wesen einer Ersatzvornahme liegt im Eingriff in das Eigentum des Verpflichteten zur Bewerkstelligung einer ihm aufgetragenen vertretbaren Leistung; die Ersatzvornahme umfasst alle jene Handlungen der Behörde, die der Herbeiführung dieser vertretbaren Leistung zu dienen bestimmt sind. Unter diesem Gesichtspunkt sind auch die vorbereitenden Maßnahmen zur Ersatzvornahme zu zählen. Kosten, die im Stadium der Vorbereitung der Ersatzvornahme entstehen, sind daher ebenfalls Kosten der Vollstreckung (Hinweis E 30.9.1952, 1025/51, VwSlg 2659 A/1952).
(Hier: Die vorbereitende Maßnahme besteht in der Beauftragung eines Ziviltechnikerbüros mit Probeentnahmen und Analysen.)
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070118.X02Im RIS seit
05.05.2003