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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/06/0237 E 21. September 2000 RS 1Stammrechtssatz
Ob eine Werbeeinrichtung in ihrem Erscheinungsbild im Ortsbild, Straßenbild und/oder Landschaftsbild eine Störung verursacht, ist unter Beiziehung eines Sachverständigen zu beurteilen, der die konkrete örtliche Situation zu beschreiben hat.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060094.X04Im RIS seit
06.05.2003