RS Vwgh 2003/3/20 2001/06/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/06/0237 E 21. September 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Ob eine Werbeeinrichtung in ihrem Erscheinungsbild im Ortsbild, Straßenbild und/oder Landschaftsbild eine Störung verursacht, ist unter Beiziehung eines Sachverständigen zu beurteilen, der die konkrete örtliche Situation zu beschreiben hat.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060094.X04

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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