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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallRechtssatz
Anlassfallwirkung der Aufhebung des §156a Abs9 Sbg LAO, LGBl 58/1963, idF LGBl 46/2001, mit E v 07.06.05, G155/04 ua.
Der beschwerdeführenden Partei war der mit € 2.160,-- (incl. USt iHv € 360,--) pauschaliert bemessene (einfache) Beschwerdeaufwand zuzusprechen, weil es ihr sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde gegen die vom Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung her gleichgelagerten Bescheide einzubringen. Hinsichtlich des die Eingabengebühr betreffenden - im Übrigen nur aus "advokatorischer Vorsicht" erhobenen - Mehrbegehrens war zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei (ORF) Gebührenbefreiung nach §2 Z3 GebührenG genießt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B385.2004Dokumentnummer
JFR_09949377_04B00385_01