RS Vfgh 2005/6/23 B385/04 ua

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Veröffentlicht am 23.06.2005
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Index

L3 Finanzrecht
L3400 Abgabenordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Gebühren 1957 §2 Z3
VfGG §88

Rechtssatz

Anlassfallwirkung der Aufhebung des §156a Abs9 Sbg LAO, LGBl 58/1963, idF LGBl 46/2001, mit E v 07.06.05, G155/04 ua.

Der beschwerdeführenden Partei war der mit € 2.160,-- (incl. USt iHv € 360,--) pauschaliert bemessene (einfache) Beschwerdeaufwand zuzusprechen, weil es ihr sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde gegen die vom Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung her gleichgelagerten Bescheide einzubringen. Hinsichtlich des die Eingabengebühr betreffenden - im Übrigen nur aus "advokatorischer Vorsicht" erhobenen - Mehrbegehrens war zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei (ORF) Gebührenbefreiung nach §2 Z3 GebührenG genießt.

Entscheidungstexte

  • B 385/04 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 23.06.2005 B 385/04 ua

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B385.2004

Dokumentnummer

JFR_09949377_04B00385_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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