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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die am Schluss des Gutachtens zum Ausdruck gebrachte Befürchtung, die Umsetzung des Bauprojektes von hoher architektonischer Qualität und Originalität wäre eine Rechtfertigung "für einen weiteren qualitätslosen Wildwuchs im Baugeschehen", ist unschlüssig. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb die Umsetzung eines - wenngleich, gemessen an anderen Bauten in der Umgebung, atypischen - Projektes von hoher architektonischer Qualität und Originalität gleichsam ein Freibrief für einen "qualitätslosen Wildwuchs im Baugeschehen" wäre.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Baubewilligung BauRallg6 freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060073.X03Im RIS seit
05.05.2003