RS Vwgh 2003/3/20 2001/06/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z7;
BauRallg;

Rechtssatz

Die am Schluss des Gutachtens zum Ausdruck gebrachte Befürchtung, die Umsetzung des Bauprojektes von hoher architektonischer Qualität und Originalität wäre eine Rechtfertigung "für einen weiteren qualitätslosen Wildwuchs im Baugeschehen", ist unschlüssig. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb die Umsetzung eines - wenngleich, gemessen an anderen Bauten in der Umgebung, atypischen - Projektes von hoher architektonischer Qualität und Originalität gleichsam ein Freibrief für einen "qualitätslosen Wildwuchs im Baugeschehen" wäre.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Baubewilligung BauRallg6 freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060073.X03

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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