RS Vwgh 2003/3/20 2001/06/0023

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Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
LBauO Vlbg 1962 §46 Abs9;

Rechtssatz

Gemäß § 46 Abs. 9 Vlbg LBauO 1962 sollen Kehricht-, Jauche- und Düngergruben in der Regel an der Rückseite der Wirtschaftsgebäude, abseits von Wohnstätten und Brunnen und wenigstens 3,80 m von Verkehrsflächen (...) hergestellt werden. Diese Norm vermittelt dem Nachbarn zwar kein Mitspracherecht zur Frage, ob solche Anlagen an der Rückseite der Wirtschaftsgebäude zu errichten sind oder nicht, und auch nicht hinsichtlich des Mindestabstandes von Verkehrsflächen, weil es insofern um schönheitliche Aspekte bzw. auch um Fragen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs geht, wohl aber hinsichtlich der Nähe zu Wohnstätten (zu letzterem Aspekt - "abseits von Wohnstätten" - Hinweis E vom 14. Oktober 1952, Zl. 765/52).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060023.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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