RS Vwgh Erkenntnis 2003/3/21 0033/49

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Veröffentlicht am 21.03.2003
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Rechtssatz

Ein nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellter Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist unbeachtlich.

Im RIS seit

09.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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