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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wenn die Verwaltungsbehörde es offen lässt, ob die im § 1 Abs 4 Ingenieurgesetz 1973 normierten Voraussetzungen gegeben sind, hat sie eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" jedenfalls in der Richtung zu begründen, aus welchen Erwägungen sie annahm, dass ihr bei der Handhabung des § 1 Abs 4 Ingenieurgesetz 1973 freies Ermessen eingeräumt sei, von welchem Sachverhalt sie bei der Handhabung des feien Ermessens ausgegangen ist, in welcher Weise sie die Beweiswürdigung vorgenommen hat, welchen Sinn des Gesetzes sie bei der Handhabung des freien Ermessens angenommen hat, und warum sie bei dem angenommenen Sachverhalt zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sie von dem freien Ermessen im Sinne einer Abweisung Gebrauch machen konnte. Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage eines Gesetzes vermögen die Angabe des Sinnes des Gesetzes, in dem vom freien Ermessen Gebrauch zu machen ist, durch den Gesetzgeber nicht zu erkennen. Sie können allenfalls diesen erläutern.
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1976002313.X01Im RIS seit
08.07.2003