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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ETG 1992 §9 Abs4 Z2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Untersagung des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel - In seinem Beschluss vom 2. Jänner 1985, Zl. 84/07/0376, VwSlg 11632 A/1985, hat der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob eine fehlende Bescheidbegründung durch einschlägiges Vorbringen in den Stellungnahmen zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nachgeholt werden könne, verneint. Andererseits meinen Puck, Die aufschiebende Wirkung der Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, 359, 465 (und dem folgend der Beschluss vom 31. Dezember 1985, Zl. AW 85/08/0036), sowie Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 122, dass die Frage, ob zwingende öffentliche Rücksichten die sofortige Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit gebieten, in der Regel (auch) auf Grund der Stellungnahme der belangten Behörde geprüft werden könne. Letzteres wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn übereinstimmendes bzw. unbestrittenes Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde im Provisorialverfahren vorliegt. (Das ist hier aber nicht der Fall.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Entscheidung über den Anspruch Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2002040046.A01Im RIS seit
23.07.2003