RS Vwgh 2003/3/25 2001/01/0470

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Veröffentlicht am 25.03.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat zwar vor dem Bundesasylamt angegeben, er gelte als "Deserteur", weil er sich als "Reservist der Polizei" einem bevorstehenden Einsatz entzogen habe. Dieses Vorbringen kann freilich nicht so verstanden werden, der Beschwerdeführer habe gegen wehrrechtliche Vorschriften verstoßen. Vielmehr ging es erkennbar darum, dass er als "Reservist der Polizei" seine ihn insoweit treffende Verpflichtung, gegebenenfalls "aktiv" an einem Einsatz teilzunehmen, verletzte. "Desertion" war demnach im gegebenen Zusammenhang als "Flucht aus der Polizei" zu verstehen, was nicht zuletzt durch die in der Berufungsverhandlung gestellte Frage des Beschwerdeführers, ob es nicht so sei, dass das Amnestiegesetz vom 5.3.2001 nur für Armeeangehörige und nicht auch für Polizisten gelte, belegt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010470.X01

Im RIS seit

19.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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