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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §28;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat zwar vor dem Bundesasylamt angegeben, er gelte als "Deserteur", weil er sich als "Reservist der Polizei" einem bevorstehenden Einsatz entzogen habe. Dieses Vorbringen kann freilich nicht so verstanden werden, der Beschwerdeführer habe gegen wehrrechtliche Vorschriften verstoßen. Vielmehr ging es erkennbar darum, dass er als "Reservist der Polizei" seine ihn insoweit treffende Verpflichtung, gegebenenfalls "aktiv" an einem Einsatz teilzunehmen, verletzte. "Desertion" war demnach im gegebenen Zusammenhang als "Flucht aus der Polizei" zu verstehen, was nicht zuletzt durch die in der Berufungsverhandlung gestellte Frage des Beschwerdeführers, ob es nicht so sei, dass das Amnestiegesetz vom 5.3.2001 nur für Armeeangehörige und nicht auch für Polizisten gelte, belegt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010470.X01Im RIS seit
19.05.2003