RS Vwgh 2003/3/25 2001/01/0601

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Veröffentlicht am 25.03.2003
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Soweit die belangte Behörde für ihre Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 auf Taten des - damals strafunmündigen - Beschwerdeführers aus dem Jahre 1995 zurückgreift, weil zumindest den "älteren Kindern" sehr wohl bewusst sei, dass gewisse Handlungen, wie etwa das Stehlen oder das Zerstören fremder Gegenstände nicht erlaubt seien, unterstellte sie dem Beschwerdeführer jene strafrechtliche Einsichtsfähigkeit, von der der Gesetzgeber bei Strafunmündigen gerade nicht ausgeht. Aus der Begehung dieser Taten durfte die belangte Behörde daher nicht darauf schließen, dass auch unter Bedachtnahme auf den seit der Begehung dieser Taten verstrichenen Zeitraum der Beschwerdeführer keine Gewähr im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 biete.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010601.X02

Im RIS seit

20.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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