Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;Rechtssatz
Soweit die belangte Behörde für ihre Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 auf Taten des - damals strafunmündigen - Beschwerdeführers aus dem Jahre 1995 zurückgreift, weil zumindest den "älteren Kindern" sehr wohl bewusst sei, dass gewisse Handlungen, wie etwa das Stehlen oder das Zerstören fremder Gegenstände nicht erlaubt seien, unterstellte sie dem Beschwerdeführer jene strafrechtliche Einsichtsfähigkeit, von der der Gesetzgeber bei Strafunmündigen gerade nicht ausgeht. Aus der Begehung dieser Taten durfte die belangte Behörde daher nicht darauf schließen, dass auch unter Bedachtnahme auf den seit der Begehung dieser Taten verstrichenen Zeitraum der Beschwerdeführer keine Gewähr im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 biete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010601.X02Im RIS seit
20.06.2003