RS Vwgh 2003/3/25 2001/01/0470

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Veröffentlicht am 25.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57;

Rechtssatz

Soweit der Beschwerdeführer wegen "Flucht aus der Polizei" Strafverfolgung befürchtet, sind seine Zweifel bezüglich des Umfangs des Amnestiegesetzes vom 5.3.2001 durchaus berechtigt, lässt doch keiner der nach den Feststellungen des Unabhängigen Bundesasylsenates vom Amnestiegesetz erfassten Tatbestände erkennen, dass er auch dieses spezifisch auf die Polizei bezogene Verhalten erfasse. Dass Polizisten im Kriegsfall Kombattantenstatus zukomme, macht das nach den Behauptungen des Beschwerdeführers strafbare Entfernen von der Polizei nicht ohne Weiteres zu einem Wehrdelikt, insbesondere kann nicht schlichtweg davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich einer "Wehrdienstverweigerung" schuldig gemacht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010470.X02

Im RIS seit

19.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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