RS Vwgh 2003/3/25 2001/01/0470

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §45;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57;

Rechtssatz

Es lässt sich angesichts der amtsbekannten und in der Berufung ausdrücklich erwähnten Übergriffe jugoslawischer Einheiten im Kosovo ("ethnische Säuberung") nicht sagen, ein allfälliges Strafverfahren wegen der Weigerung des Beschwerdeführers, an den gewaltsamen Auseinandersetzungen im Kosovo - als Polizist - teilzunehmen, indiziere seine Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. E 22.11.2001, Zl. 98/20/0261; E 21.3.2002, Zl. 99/20/0401).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010470.X03

Im RIS seit

19.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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