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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Ausführungen, dass es Aufgabe des Unabhängigen Bundesasylsenates gewesen wäre, sich mit der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er wegen seiner psychischen Verfassung in ärztlicher Behandlung sei, auseinander zu setzen und zu klären, ob die fehlende Konkretisierung von Verfolgungsgründen auf den Gesundheitszustand zurückzuführen war. Der Unabhängige Bundesasylsenat hätte somit der Frage nachgehen müssen, ob der Beschwerdeführer in der Lage gewesen ist, die Bedeutung der behördlichen Befragung im Rahmen eines Asylverfahrens zu erfassen bzw. ob der Beschwerdeführer aus freiem Willen keine nähere Beschreibung von Verfolgungsgründen vornahm oder ihm dies - etwa als krankheitsbedingte Reaktion - nicht möglich war. Hinzuzufügen ist, dass eine solche Beurteilung nur unter Beziehung eines psychiatrischen Sachverständigen vorgenommen werden kann (vgl. E 18.4.2002, Zl. 2001/01/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010244.X01Im RIS seit
05.05.2003