RS Vwgh 2003/3/25 2001/01/0244

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Veröffentlicht am 25.03.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ausführungen, dass es Aufgabe des Unabhängigen Bundesasylsenates gewesen wäre, sich mit der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er wegen seiner psychischen Verfassung in ärztlicher Behandlung sei, auseinander zu setzen und zu klären, ob die fehlende Konkretisierung von Verfolgungsgründen auf den Gesundheitszustand zurückzuführen war. Der Unabhängige Bundesasylsenat hätte somit der Frage nachgehen müssen, ob der Beschwerdeführer in der Lage gewesen ist, die Bedeutung der behördlichen Befragung im Rahmen eines Asylverfahrens zu erfassen bzw. ob der Beschwerdeführer aus freiem Willen keine nähere Beschreibung von Verfolgungsgründen vornahm oder ihm dies - etwa als krankheitsbedingte Reaktion - nicht möglich war. Hinzuzufügen ist, dass eine solche Beurteilung nur unter Beziehung eines psychiatrischen Sachverständigen vorgenommen werden kann (vgl. E 18.4.2002, Zl. 2001/01/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010244.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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