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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §79a;Rechtssatz
Die Beschwerdelegitimation des Bundesministers für Inneres kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die angefochtene Kostenentscheidung Interessen des Rechtsträgers "Bund" unmittelbar verletzt. Mit diesen ergänzend angestellten Überlegungen macht der beschwerdeführende Bundesminister für Inneres der Sache nach geltend, er könne infolge Verletzung subjektiver Rechte Parteibeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG erheben (vgl. zu einer insoweit dem Bund zukommenden Beschwerdelegitimation E 17.12.1996, Zl. 94/01/0714). Dabei übersieht der beschwerdeführende Bundesminister für Inneres jedoch, dass die vorliegende Beschwerde nicht namens des Rechtsträgers "Bund" erhoben worden ist. Vielmehr hat er sich ausdrücklich auf die Amtsbeschwerdebefugnis nach § 91 Abs. 1 Z 1 SPG 1991 berufen und demnach klar ein ihm unmittelbar als Verwaltungsorgan zustehendes Beschwerderecht (vgl. dazu etwa Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit (1983), 68 f.) ausüben wollen, sodass er nicht als Vertreter des Rechtsträgers "Bund" sondern eindeutig "im eigenen Namen" aufgetreten ist. Ausschließlich dem Rechtsträger "Bund" wäre indes, infolge Verletzung seiner Interessen durch die Kostenentscheidung, nach der dargestellten Judikatur das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zugekommen, während es dem beschwerdeführenden Bundesminister selbst an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung ermangelt (vgl. sinngemäß E 8.2.1995, Zl. 93/03/0093, und B 20.11.1997, Zl. 97/06/0209; siehe auch Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1995, 66).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010252.X03Im RIS seit
07.07.2003