RS Vwgh 2003/3/25 2001/01/0607

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Veröffentlicht am 25.03.2003
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §11;

Rechtssatz

"Berufliche Integration" in der im bekämpften Bescheid zu Grunde gelegten Form (Teilnahme am inländischen Arbeitsmarkt) kann im Kontext des StbG 1985 nur insoweit maßgeblich sein, als der betreffende Einbürgerungswerber nach seinen Lebensverhältnissen (freilich ohne Berücksichtigung rechtlicher Beschränkungen) am inländischen Arbeitsmarkt auch teilhaben kann. Wie schon im E 4.4.2001, Zl. 2000/01/0258, ausgeführt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich das StbG 1985 ausschließlich am Typus des erwerbstätigen Fremden orientiert. Demgemäß kann etwa dem kindererziehenden Fremden nicht mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine relevante Integration abgesprochen werden. Umso weniger kommt das bei jemandem in Betracht, der aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig ist, wobei im Fall des Beschwerdeführers als integrationsverstärkend heranzuziehen wäre, dass seine Berufskrankheit auf eine mehrjährige inländische Beschäftigung zurückzuführen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010607.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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