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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ETG 1992 §9 Abs4 Z2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Untersagung des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel - Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei lässt konkrete, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben vermissen, die in nachvollziehbarer Weise eine auch nur annähernde Quantifizierung eines ihr - für die Dauer des Beschwerdeverfahrens - drohenden Nachteils ermöglichen würde. Ohne eine solche Quantifizierung, die auch bei einer Prognoseschätzung, der eine Fehlertoleranz (im Ergebnis, nicht im Verfahren und Denkvorgang) immanent ist, jedenfalls ein Mindestmaß an Aussagekraft aufweisen muss, kann jedoch eine Interessensabwägung nicht vorgenommen werden. Es trifft nämlich nicht zu, dass schon jeder mögliche, irreversible Nachteil für die Interessenslage eines Beschwerdeführers bei der Interessensabwägung zu seinen Gunsten ausschlagen müsste (Hinweis B 28.9.1990, Zl. 90/14/0033). Kommt die beschwerdeführende Partei (wie hier) diesem Konkretisierungsgebot nicht nach, wobei für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkannt werden können (Hinweis B 30.9.1987, Zl. 87/17/0059), so ist auch nicht zu erkennen, dass eine Umsetzung des normativen Gehaltes des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebbar angesehen werden kann.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2002040046.A02Im RIS seit
23.07.2003