RS Vwgh 2003/3/25 2001/01/0601

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2003
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Die von der belangten Behörde festgestellten Verwaltungsübertretungen vermögen eine Prognose im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 nicht zu tragen, weil die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen - die Nichteinhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes, die nicht ordnungsgemäße Abgabe von optischen und akustischen Warnzeichen und eine Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit - nichts über die Schwere dieser Verstöße im Hinblick auf die konkrete Verkehrssituation aussagen. Ebenso wenig rechtfertigt die Unterlassung der Bekanntgabe der Wohnsitzänderung, eine Übertretung des Parkabgabegesetzes, das mangelnde Mitführen des Zulassungsscheines und die ungerechtfertigte Verwendung von Nebelscheinwerfern eine zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallende Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985, weil aus der Art und der Schwere dieser - jeweils einmaligen - Verstöße noch nicht auf eine negative Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren erlassenen Gesetzen in deutlichem Maße zum Ausdruck kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010601.X03

Im RIS seit

20.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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