RS Vfgh 2005/6/24 G133/04 ua, V52/04 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2005
beobachten
merken

Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASVG §609 Abs19 idF Sozialrechts-ÄnderungsG 2004
JN §1
Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach §351g ASVG - VO-EKO XII. Abschnitt

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge der Vertreiber von Arzneimittelspezialitäten auf Aufhebung von gesetzlichen Bestimmungen über den Finanzierungs-Sicherungs-Beitrag sowie dazu ergangener Ausführungsbestimmungen in der Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex mangels Legitimation; keine konkrete Festlegung der Zahlungsverpflichtungen in den angefochtenen Normen; eigenes Verfahren zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der vom Hauptverband durchgeführten Berechnungen erforderlich; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über den gesetzlich geregelten "Rabatt" von den Abgabepreisen

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge von Vertreibergesellschaften von Arzneispezialitäten auf Aufhebung des §609 Abs19 ASVG (idF Sozialrechts-ÄnderungsG 2004 - SRÄG 2004, BGBl I 105/2004), sowie des XII. Abschnitts (§52-§55) der Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach §351g ASVG - VO-EKO.

Keine der von den antragstellenden Gesellschaften angefochtenen Normen legt das Ausmaß der diese Gesellschaften treffenden Zahlungsverpflichtungen konkret fest: Sowohl die Bestimmung des §609 Abs19 ASVG als auch die vom Hauptverband hiezu erlassenen Vorschriften geben lediglich vor, welche Messgrößen für die Festsetzung des Finanzierungssicherungsbeitrages heranzuziehen sind. Für das Jahr 2004 ist die Gesamthöhe des von allen in Betracht kommenden Unternehmen gemeinsam aufzubringenden Beitrages mit einem ziffernmäßig bestimmten Betrag begrenzt, der nach den angefochtenen Bestimmungen der Verordnung des Hauptverbandes in Teilbeträge (einschließlich der Festlegung ihrer Fälligkeit) aufgegliedert wird.

Die Aufteilung jedes dieser Beträge auf die einzelnen vertriebsberechtigten Unternehmen hängt aber von mehreren Kriterien ab, wie vom Überschreiten eines bestimmten Mindestumsatzes und sodann vom Verhältnis des jeweils erzielten Umsatzes zum Gesamtumsatz aller vertriebsberechtigten Unternehmen. Das Ausmaß der Zahlungsverpflichtung und damit des Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaften bedarf somit erst der Konkretisierung, wobei Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der vom Hauptverband durchgeführten Berechnungen in einem Verfahren geklärt werden müssten.

Auch wenn die Entscheidung über Streitigkeiten betreffend den "Finanzierungs-Sicherungs-Beitrag" nach dem Gesetz weder dem Hauptverband (vgl VfGH B v 13.10.04, B955/04 ua) noch sonst einer Verwaltungsbehörde zugewiesen ist, steht den antragstellenden Gesellschaften zur Konkretisierung ihrer Zahlungspflicht, aber auch zu deren Abwehr, ein Verfahren zur Verfügung: Da es sich nämlich bei dem gesetzlich geregelten "Rabatt", der von den Abgabepreisen zu gewähren ist, um einen privatrechtlichen Anspruch handelt, ist darüber gemäß §1 JN von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arzneimittel, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Sozialversicherung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G133.2004

Dokumentnummer

JFR_09949376_04G00133_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten